Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25.Juni 2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 19.01.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2013 betreffend den Kläger zu 1. und der Bescheid der Beklagten vom 02.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.01.2013 betreffend die Klägerin zu 2. aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Unfall des G. vom 02.08.2011 als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen und den Klägern zu 1. und 2. Hinterbliebenenrente dem Grunde nach zu gewähren.
II.Die Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger begehren von der Beklagten Hinterbliebenenrente als Halbwaisenrente nach dem tödlichen Flugzeugabsturz ihres Vaters am 02.08.2011.
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