LSG Hamburg - Urteil vom 17.04.2018
L 3 R 21/17
Normen:
EntschRG § 2 Abs. 2; FEhrPensAnO § 7 Abs. 2; RÜG Art. 2 § 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 1035/16

Hinterbliebenenpension nach dem EntschRGAnspruch wegen fortdauernder InvaliditätLeistungsgewährung an volljährige HinterbliebeneNach Vollendung des 18. Lebensjahres eintretende Invalidität

LSG Hamburg, Urteil vom 17.04.2018 - Aktenzeichen L 3 R 21/17

DRsp Nr. 2018/6316

Hinterbliebenenpension nach dem EntschRG Anspruch wegen fortdauernder Invalidität Leistungsgewährung an volljährige Hinterbliebene Nach Vollendung des 18. Lebensjahres eintretende Invalidität

1. Invalidität liegt gemäß Art. 2 § 7 Abs. 3 RÜG vor, wenn durch Krankheit, Unfall oder eine sonstige geistige bzw. körperliche Schädigung das Leistungsvermögen und der Verdienst um mindestens zwei Drittel gemindert sind und die Minderung des Leistungsvermögens in absehbarer Zeit durch Heilbehandlung nicht behoben werden kann.2. Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 2 FEhrPensAnO wird die Hinterbliebenenpension grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. 3. Darüber hinaus besteht der Anspruch nur dann, wenn der Betroffene aufgrund seiner Invalidität daran gehindert ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. 4. Die Regelung lässt eine Leistungsgewährung an volljährige Hinterbliebene also nur zu, wenn diese von vornherein krankheitsbedingt in besonderem Maße schutzwürdig sind. 5. Die Vorschrift sieht jedoch nicht vor, den Anspruch durch eine später - unter Umständen noch Jahrzehnte nach Vollendung des 18. Lebensjahres - eintretende Invalidität erstmals entstehen zu lassen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.