OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluß vom 25.04.2000
10 L 95/99
Normen:
LDOLDO MV § 84 ;
Fundstellen:
DVBl 2000, 1143

hinreichender Tatverdacht

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 25.04.2000 - Aktenzeichen 10 L 95/99

DRsp Nr. 2000/5855

hinreichender Tatverdacht

»Eine vorläufige Dienstenthebung kommt nicht in Betracht, wenn kein hinreichender Tatverdacht vorliegt. Mit Blick auf die Beweislage muß der zur Anordnung der Maßnahme erforderliche Verdacht zumindest so stark sein, daß eine Wahrscheinlichkeit der Verurteilung besteht.«

Normenkette:

LDOLDO MV § 84 ;

Gründe:

I.

Der am 28.08.1944 in W. geborene Antragsteller ist Dozent an der Fachhochschule in G. (Besoldungsgruppe A 15). Er wendet sich gegen seine vorläufige Dienstenthebung. Der Antragsgegner wendet sich gegen die Aufhebung seiner Anordnung auf Einbehaltung von 40 % der Dienstbezüge des Antragstellers durch die Disziplinarkammer.