LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 02.06.2005
2 Ta 31/05
Normen:
ArbSchG § 12 ; BGB § 253 Abs. 2 § 615 § 618 Abs. 1 § 823 Abs. 2 § 847 (a.F.) ; BMT-G § 63 ; SGB IV § 104 ; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 28.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1208 e/04

Hinreichende Erfolgsaussicht und Mitverschulden bei Schadensersatzansprüchen wegen Gesundheitsverletzungen infolge Umgangs mit gefährlichen Reinigungsmitteln

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.06.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 31/05

DRsp Nr. 2005/9550

Hinreichende Erfolgsaussicht und Mitverschulden bei Schadensersatzansprüchen wegen Gesundheitsverletzungen infolge Umgangs mit gefährlichen Reinigungsmitteln

Hat die Arbeitnehmerin selbst das Etikett eines Reinigers abgelöst, obwohl dort die ausdrückliche Anweisung stand, das Präparat nicht mit heißem Wasser zu verwenden, trifft sie ein Mitverschulden an Gesundheitsschäden, die durch die Benutzung von heißem Wasser entstanden sind.

Normenkette:

ArbSchG § 12 ; BGB § 253 Abs. 2 § 615 § 618 Abs. 1 § 823 Abs. 2 § 847 (a.F.) ; BMT-G § 63 ; SGB IV § 104 ; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin erstrebt mit ihrer Beschwerde Bewilligung der Prozesskostenhilfe.

Die Klägerin ist am ...1945 geboren. Bei dem Beklagten wurde sie mit Wirkung vom 1.4.1997 als Reinigungskraft eingestellt. Die Klägerin wurde in der Schule S. eingesetzt. Zu den Aufgaben der Klägerin gehörte auch die Reinigung der Sporthalle. Hier wurde unter anderem ...-Reiniger eingesetzt. Strittig ist, ob für die Reinigungsarbeiten Handschuhe zur Verfügung standen, wie oft der Reiniger eingesetzt wurde und ob der Reiniger sachgerecht verwendet wurde.