LAG Köln - Beschluss vom 31.03.2009
3 Ta 43/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; SGB X § 115; EFZG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 16.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2567/08

Hinreichende Erfolgsaussicht für Vergütungsklage nach Rückübertragung der zuvor kraft Gesetzes übergegangenen Ansprüche

LAG Köln, Beschluss vom 31.03.2009 - Aktenzeichen 3 Ta 43/09

DRsp Nr. 2009/10355

Hinreichende Erfolgsaussicht für Vergütungsklage nach Rückübertragung der zuvor kraft Gesetzes übergegangenen Ansprüche

Nach einer Rückübertragung der zunächst durch gesetzlichen Anspruchsübergang auf einen Landkreis als Träger der Grundsicherung übergegangenen Vergütungsansprüche auf den Arbeitnehmer ist dieser zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber aktiv legitimiert. Ein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bietet daher grundsätzlich die erforderliche Erfolgsaussicht.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.12.2008 - 3 Ca 2567/08 h - abgeändert und dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug beginnend ab dem 20.06.2008 unter Beiordnung von Rechtsanwalt bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; SGB X § 115; EFZG § 3 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Parteien streiten in der Hauptsache über Vergütungsansprüche des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.