1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 14.09.2009 aufgehoben.
2. Dem Kläger wird für den Arbeitsrechtsstreit 2 Ca 1008/09 vor dem Arbeitsgericht Trier Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung von Rechtsanwalt D., D-Stadt, mit der Maßgabe, dass keine Ratenzahlungen zu erfolgen haben.
Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen steht nunmehr die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Klägers für den angestrengten Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Trier fest; die Voraussetzungen der §§ 114 ff. ZPO sind also insoweit gegeben. Die Anordnung einer Ratenzahlung kommt nicht in Betracht.
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