LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.08.2006
19 Ta 373/06
Normen:
ZPO § 114 § 256 ; KSchG § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 30.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 220/06

Hinreichende Erfolgsaussicht für allgemeinen Feststellungsantrag bei Kündigungsschutzklage

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.08.2006 - Aktenzeichen 19 Ta 373/06

DRsp Nr. 2006/27796

Hinreichende Erfolgsaussicht für allgemeinen Feststellungsantrag bei Kündigungsschutzklage

»1. Wird neben einem Antrag gem. § 4 KSchG ein allgemeiner Feststellungsantrag gestellt ("Schleppnetzantrag"), kann die hinreichende Erfolgsaussicht für den allgemeinen Feststellungsantrag nicht verneint werden, wenn von einer der Parteien ein weiterer Beendigungstatbestand in den Prozess eingeführt ist.2. Bei ausreichender Begründung ist für einen allgemeinen Feststellungsantrag auch ohne Ausspruch einer weiteren Kündigung Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Angesichts der vorherrschenden Empfehlung, einen allgemeinen Feststellungsantrag zu stellen, würde sonst ein Unbemittelter gegenüber einem Bemittelten, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko abwägt, benachteiligt werden.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 256 ; KSchG § 4 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde von der Beklagten mit einem am 28.4.2006 zugegangenen Kündigungsschreiben fristlos zum 28.4.2006 gekündigt. Mit einer per Fax beim Arbeitsgericht Offenbach am 02. Mai 2005 eingegangenen Klage stellte die Klägerin folgende Anträge:

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.4.2006 nicht aufgelöst wurde,