I.
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde von der Beklagten mit einem am 28.4.2006 zugegangenen Kündigungsschreiben fristlos zum 28.4.2006 gekündigt. Mit einer per Fax beim Arbeitsgericht Offenbach am 02. Mai 2005 eingegangenen Klage stellte die Klägerin folgende Anträge:
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.4.2006 nicht aufgelöst wurde,
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