LAG Chemnitz - Beschluss vom 20.10.2011
4 Ta 178/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 01.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4145/11

Hinreichende Erfolgsaussicht der Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung zur Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs bei entscheidungserheblichen Zweifeln an der Tariffähigkeit einer beteiligten Gewerkschaft

LAG Chemnitz, Beschluss vom 20.10.2011 - Aktenzeichen 4 Ta 178/11

DRsp Nr. 2011/18468

Hinreichende Erfolgsaussicht der Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung zur Stammbelegschaft des Entleiherbetriebs bei entscheidungserheblichen Zweifeln an der Tariffähigkeit einer beteiligten Gewerkschaft

1. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO liegt vor, wenn der Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar gehalten werden kann; aufgrund einer summarischen Prüfung muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen kann. 2. Die Anforderungen an die rechtlichen und tatsächlichen Erfolgsaussichten dürfen im Rahmen des § 114 Satz 1 ZPO nicht überspannt werden; das Prozesskostenhilfeverfahren dient insbesondere nicht dazu, über zweifelhafte Rechtsfragen abschließend vorweg zu entscheiden.