Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.03.2009 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt R in vollem Umfang ratenfrei bewilligt.
I. Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe für eine zunächst im Entwurf, später durch Schriftsatz vom 26.03.2009 unmittelbar anhängig gemachte Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß § 15 AGG.
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