LAG Köln - Beschluss vom 06.04.2009
5 Ta 89/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; AGG § 1; AGG § 15; AGG § 22;
Fundstellen:
LAGE § 22 AGG Nr. 3
NZA-RR 2009, 526
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 13.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 323/09

Hinreichende Erfolgsaussicht der Schadensersatzklage einer schwangeren Arbeitnehmerin bei Ablehnung der Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages; Beweislastumkehr bei Indiztatsachen für geschlechtsspezifische Benachteiligung

LAG Köln, Beschluss vom 06.04.2009 - Aktenzeichen 5 Ta 89/09

DRsp Nr. 2009/10344

Hinreichende Erfolgsaussicht der Schadensersatzklage einer schwangeren Arbeitnehmerin bei Ablehnung der Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages; Beweislastumkehr bei Indiztatsachen für geschlechtsspezifische Benachteiligung

1. Für einen Anspruch aus § 15 AGG ist eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben, wenn ausreichende Indizien im Sinne des § 22 AGG für eine geschlechtsspezifische Benachteiligung vorgetragen sind. 2. Trägt eine schwangere Arbeitnehmerin vor, dass ihr befristetes Arbeitsverhältnis nach Mitteilung der Schwangerschaft nicht verlängert worden ist, während die befristeten Arbeitsverhältnisse aller vergleichbaren Arbeitnehmer verlängert worden sind, liegen ausreichende Indiztatsachen für eine Umkehr der Beweislast gemäß § 22 AGG vor.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.03.2009 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt R in vollem Umfang ratenfrei bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; AGG § 1; AGG § 15; AGG § 22;

Gründe:

I. Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe für eine zunächst im Entwurf, später durch Schriftsatz vom 26.03.2009 unmittelbar anhängig gemachte Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß § 15 AGG.