LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.03.2012
8 Ta 46/12
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2; ZPO § 269; KSchG § 4; EuGVVO Art. 19 Nr. 2 Buchst. a; EuGVVO Art. 19 Nr. 2 Buchst. b;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 20.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 895/11

Hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bei vorbehaltener Klagerücknahme und Streit um internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2012 - Aktenzeichen 8 Ta 46/12

DRsp Nr. 2012/7597

Hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bei vorbehaltener Klagerücknahme und Streit um internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts

1. Soweit ein Schriftsatz die formellen gesetzlichen Anforderungen an eine Klageschrift erfüllt, kommt die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingt erhobene Klage bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt. 2. Ist der Schriftsatz mit "Klage" betitelt und enthält er eingangs eine diesbezüglich eindeutige Formulierung (".. erhebe ich hiermit Klage ..") sowie die Bitte um Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, steht der Umstand, dass der Kläger zugleich erklärt, dass er die angekündigten Anträge "in dem Fall von Bewilligung der Prozesskostenhilfe" stellen wird, der Unbedingtheit der Klageerhebung nicht entgegen; erklärt die klagende Partei, dass die Klage nur durchgeführt werden soll, soweit Prozesskostenhilfe bewilligt wird, liegt eine Klage und nicht nur ein bloßes Prozesskostenhilfegesuch vor, da sich in diesem Fall die klagende Partei lediglich eine Klagerücknahme vorbehält, falls der Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen wird.