LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.03.2004
5 Ta 2017/03
Normen:
MTV Landwirtschaft und Weinbau § 18 ; TVG § 5 ; ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 14.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 1018/03

Hinreichende Erfolgsaussicht bei Streit über Tarifbindung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.03.2004 - Aktenzeichen 5 Ta 2017/03

DRsp Nr. 2004/7073

Hinreichende Erfolgsaussicht bei Streit über Tarifbindung

Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO ist bereits dann gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragsstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist; die Anforderungen an die rechtlichen und tatsächlichen Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden.

Normenkette:

MTV Landwirtschaft und Weinbau § 18 ; TVG § 5 ; ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1 ; ZPO § 114 ; ZPO § 127 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin beansprucht von den Beklagten für Arbeiten, die sie in der Zeit vom 28.09.2002 bis zum 26.10.2002 nach näherer Maßgabe der in der Klageschrift vom 19.03.2003 enthaltenen Darlegungen (s. dort insbesondere Seite 5 f) erbracht haben will, restliches Arbeitsentgelt wie folgt:

1. für 144 Stunden x EUR 4,53/h = EUR 652,32 (als "Grundlohnanspruch"),

2. für 94,5 Überstunden x EUR 5,66/h = EUR 534,87 (für Arbeitszeiten im Umfang von 6 bis zu 10 Arbeitsstunden pro Tag),

3. für 64 Mehrarbeitsstunden x EUR 6,80/h = EUR 435,20 (für Überstunden, die über die täglich zulässige Arbeitszeit in Höhe von 10 Stunden hinaus gehen) und

4. für 27 Sonn- und Feiertagsstunden x EUR 9,06/h = EUR 244,62.