LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.04.2008
5 Ta 252/07
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 30.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 853/07

hinreichende Erfolgsaussicht

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.04.2008 - Aktenzeichen 5 Ta 252/07

DRsp Nr. 2008/14899

hinreichende Erfolgsaussicht

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat für beide Rechtszüge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.08.2007 - 9 Ca 853/07 - sowie auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10.03.2008 - 5 Sa 678/07 - Bezug genommen. Deshalb ist sowohl die sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts als auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren unbegründet.

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.

Vorinstanz: ArbG Mainz, vom 30.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 853/07