BAG - Beschluss vom 12.01.2011
7 ABR 95/09
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 40 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 322 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 13.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 181/08
ArbG Siegen, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 17/08

Hinreichende Bestimmtheit des Verfahrensgegenstands; Erforderlichkeit der Kosten einer Rhetorikschulung

BAG, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 7 ABR 95/09

DRsp Nr. 2011/7759

Hinreichende Bestimmtheit des Verfahrensgegenstands; Erforderlichkeit der Kosten einer Rhetorikschulung

1. Ein Antrag auf Feststellung, dass der Betriebsrat berechtigt ist, ein Betriebsratsmitglied zu einer Schulungsveranstaltung zu entsenden, ist nur hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die zeitliche Lage und der Ort der Veranstaltung genannt werden. Es genügt nicht, eine nur thematisch und nach Veranstalter eingegrenzte Art von Schulung anzugeben. 2. Der Erwerb von Kenntnissen der Rhetorik, die eine Schulungsveranstaltung vermitteln soll, kann erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG sein. Die Erforderlichkeit verlangt die Darlegung, dass gerade das zu der Schulung entsandte Betriebsratsmitglied die dort vermittelten Kenntnisse nach den Verhältnissen im Betrieb und im Betriebsrat braucht, damit der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann.

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 13. März 2009 - 13 TaBV 181/08 - aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 30. Oktober 2008 - 1 BV 17/08 - abgeändert.

Die Anträge werden abgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 40 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 322 Abs. 1;

Gründe: