BAG - Beschluss vom 12.01.2011
7 ABR 94/09
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 40 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 322 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 204
DB 2011, 1983
NZA 2011, 813
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 13.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 TaBV 144/08
ArbG Siegen, vom 22.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 8/08

Hinreichende Bestimmtheit des Verfahrensgegenstands; Erforderlichkeit der Kosten einer Rhetorikschulung

BAG, Beschluss vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 7 ABR 94/09

DRsp Nr. 2011/6465

Hinreichende Bestimmtheit des Verfahrensgegenstands; Erforderlichkeit der Kosten einer Rhetorikschulung

Orientierungssätze: 1. Ein Antrag auf Feststellung, dass der Betriebsrat berechtigt ist, ein Betriebsratsmitglied zu einer Schulungsveranstaltung zu entsenden, ist nur hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die zeitliche Lage und der Ort der Veranstaltung genannt werden. Es genügt nicht, eine nur thematisch und nach Veranstalter eingegrenzte Art von Schulung anzugeben. 2. Der Erwerb von Kenntnissen der Rhetorik, die eine Schulungsveranstaltung vermitteln soll, kann erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG sein. Die Erforderlichkeit verlangt die Darlegung, dass gerade das zu der Schulung entsandte Betriebsratsmitglied die dort vermittelten Kenntnisse nach den Verhältnissen im Betrieb und im Betriebsrat braucht, damit der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann.

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 13. März 2009 - 13 TaBV 144/08 - aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 22. August 2008 - 3 BV 8/08 - abgeändert:

Die Anträge werden abgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6; BetrVG § 40 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 322 Abs. 1;

Gründe: