OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.01.2015
12 A 2393/14
Normen:
VwGO § 124 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5; SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1681/13

Hinreichende Begründung für die Zulassung der Berufung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2015 - Aktenzeichen 12 A 2393/14

DRsp Nr. 2015/2413

Hinreichende Begründung für die Zulassung der Berufung

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5; SGB VIII § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag auf

Zulassung der Berufung

ist jedenfalls nicht begründet. Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass mit seiner Rechtsmittelschrift vom 27. November 2014 - die der Prüfung allein zugrundezulegen ist, weil innerhalb der zweimonatigen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO,

vgl. dazu, dass diese gesetzliche Frist nicht verlängerbar ist, nur OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2014 - 6 A 408/14 -, [...], m. w. N.,