OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.03.2016
12 A 1049/15
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Abs. 4; SGB VIII § 39 Abs. 4 S. 3 Hs. 2; SGB VIII § 41;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 4633/13

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bzgl. der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Begründung der Verneinung eines Anspruchs mit dem Nichtvorliegen der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen durch das Verwaltungsgericht

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.03.2016 - Aktenzeichen 12 A 1049/15

DRsp Nr. 2016/6221

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bzgl. der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Begründung der Verneinung eines Anspruchs mit dem Nichtvorliegen der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen durch das Verwaltungsgericht

Ist die Verneinung eines Anspruchs auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, bestehen (ernstliche) Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann, wenn hinsichtlich jedes einzelnen Grundes dargelegt wird, dass er nicht trägt.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Abs. 4; SGB VIII § 39 Abs. 4 S. 3 Hs. 2; SGB VIII § 41;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg.