Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Februar 2008 - 5 Sa 360/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf eine Abfindung nach § 1a KSchG.
Der Kläger war bei der Beklagten seit 2001 zu einem Gehalt von 1.396,46 Euro brutto monatlich beschäftigt. Mit Schreiben vom 19. Juni 2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich aus betriebsbedingten Gründen zum 31. Dezember 2006. Im Kündigungsschreiben heißt es ua.:
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