BSG - Urteil vom 20.11.2008
B 3 KN 4/07 KR R
Normen:
SGB IX § 31 Abs. 1; SGB V § 33 Abs 1. S. 1;
Fundstellen:
BSGE 102, 90
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 21.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KN 62/05
LSG Essen - L 2 KN 209/05 KR- 14.06.2007,

Hilfsmittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung, Ausstattung eines Elektrorollstuhls für Fahrten zu einer Werkstätte für behinderte Menschen mit einem sog. Kraftknoten

BSG, Urteil vom 20.11.2008 - Aktenzeichen B 3 KN 4/07 KR R

DRsp Nr. 2009/8833

Hilfsmittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung, Ausstattung eines Elektrorollstuhls für Fahrten zu einer Werkstätte für behinderte Menschen mit einem sog. Kraftknoten

1. Die Krankenkasse kann verpflichtet sein, den Rollstuhl eines Versicherten mit Zubehörteilen zur sicheren Beförderung im Kraftfahrzeug (Kraftknotensystem) auszustatten. 2. Für die Rollstuhlbeschaffenheit zur sicheren Beförderung im Kraftfahrzeug hat die Krankenkasse nicht aufzukommen, wenn dies nur dem Besuch einer Werkstätte für behinderte Menschen dient; in solchen Fällen kann der Träger der Eingliederungshilfe leistungspflichtig sein.

Auf die Revision des Beigeladenen werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2007 und des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 21. Oktober 2005 geändert und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 28. Oktober 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2005 verurteilt, den Bescheid vom 18. Februar 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. August 2004 zurückzunehmen und den Rollstuhl des Klägers mit einem Kraftknotensystem auszustatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers in allen Rechtszügen; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 31 Abs. 1; SGB V § 33 Abs 1. S. 1;

Gründe:

I