LAG Hamm - Urteil vom 03.02.2012
7 Sa 1485/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 533 Nr. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 15
EzA-SD 2012, 5
NZA-RR 2012, 293
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 12.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 565/11

Hilfsaufrechnung in der Berufungsinstanz; Einreichung von die private Nutzung des Dienstfahrzeugs umfassenden Tankquittungen als Grund für eine außerordentliche Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 03.02.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 1485/11

DRsp Nr. 2012/6494

Hilfsaufrechnung in der Berufungsinstanz; Einreichung von die private Nutzung des Dienstfahrzeugs umfassenden Tankquittungen als Grund für eine außerordentliche Kündigung

Regelt ein Arbeitsvertrag einschränkungslos, dass dem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug auch zur privaten Nutzung überlassen ist, umfasst dies sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstfahrzeugs angefallen sind, damit also auch die im Urlaub des Arbeitnehmers aufgewandten Kosten für die Betankung des Fahrzeugs. Es ist nicht sachdienlich i. S. d. § 533 Nr. 1 ZPO, wird in der Berufungsverhandlung die Hilfsaufrechnung mit einer Forderung erklärt, die Gegenstand einer anderweiten gerichtlichen Auseinandersetzung der Parteien ist. Es fehlt an der Prozesswirtschaftlichkeit, weil nicht ein weiteres Verfahren vermieden, sondern ein neues produziert wird.

2. Eine außerordentliche Kündigung lässt sich deshalb nicht auf einen Versuch betrügerischen Verhaltens stützen, den der Arbeitnehmer dadurch begangen haben soll, dass er Tankquittungen zur Erstattung einreicht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 12.08.2011 – 3 Ca 565/11 O – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 533 Nr. 1;

Tatbestand