I
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin gemäß §
Die 1928 geborene Klägerin wurde 1948 aus russischer Zwangsarbeit nach Deutschland entlassen. Zunächst erhielt sie Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vH. Zuletzt stellte der Beklagte mit Bescheid vom 8. Januar 1996 ab 1. August 1989 unter Anerkennung folgender Schädigungsfolgen eine MdE um 80 vH fest:
1. Teilverlust der äußeren drei Langfinger der rechten Hand und Amputationsschwiele des Mittelfingers und Kuppendefekt des Zeigefingers,
2. Neurodermitis,
3. Osteoporose der Wirbelsäule,
4. Zwerchfell-Rippenfellverlötung rechts,
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