LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.04.2018
L 15 SO 342/14
Normen:
SGB XII § 67 S. 1; VO-HBS § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 49 SO 1032/10

Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer SchwierigkeitenTatbestandsmerkmal der besonderen LebensverhältnisseBeeinträchtigung der Interaktion mit dem sozialen UmfeldEinschränkung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen L 15 SO 342/14

DRsp Nr. 2018/7192

Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Tatbestandsmerkmal der besonderen Lebensverhältnisse Beeinträchtigung der Interaktion mit dem sozialen Umfeld Einschränkung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

1. Nach § 67 Satz 1 SGB XII haben Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, einen Anspruch auf Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind; wodurch sich die "besonderen Lebensverhältnissen" und die damit verbundenen "sozialen Schwierigkeiten" kennzeichnen, wird im Gesetz nicht näher beschrieben oder definiert.2. Das Tatbestandsmerkmal der "besonderen Lebensverhältnisse" bezieht sich auf die soziale Lage des Betroffenen, die durch eine besondere Mangelsituation gekennzeichnet sein muss und wird in § 1 Abs. 2 Satz 1 VO-HBS durch eine abstrakte Beschreibung verschiedener typischer Situationen konkretisiert.3. Demgegenüber geht es bei den "sozialen Schwierigkeiten" nicht in erster Linie um wirtschaftliche, sondern um die Beeinträchtigung der Interaktion mit dem sozialen Umfeld und damit um die Einschränkung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.