LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.04.2019
L 32 AS 816/18 B PKH
Normen:
SGB II § 41a Abs. 3 S. 2-4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 77 AS 6078/17

Hilfebedürftigkeit nach dem SGB IINachweis- und Auskunftspflicht eines AntragstellersUnrichtige Rechtsfolgenbelehrung in einem Ablehnungsbescheid

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2019 - Aktenzeichen L 32 AS 816/18 B PKH

DRsp Nr. 2019/8390

Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II Nachweis- und Auskunftspflicht eines Antragstellers Unrichtige Rechtsfolgenbelehrung in einem Ablehnungsbescheid

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. März 2018 aufgehoben. Dem Sozialgericht werden die weiteren Anordnungen zur Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse übertragen.

Normenkette:

SGB II § 41a Abs. 3 S. 2-4;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 3. März 2017 und wendet sich zugleich gegen eine Erstattung von 3.031,38 Euro.

Der im Juni 1970 geborene Kläger, der im streitigen Zeitraum eine Wohnung im Win B bewohnte, für die er 350,00 Euro monatlich zahlte, übte seit Mai 2014 eine selbständige Tätigkeit als Mitgesellschafter der Fa. L UG (Fa. L aus. Diese Gesellschaft, deren Gegenstand das Abhalten mittelalterlicher und szeneabhängiger Themenevents wie Highlandgames und ähnlicher Veranstaltungen war, war vom Kläger zusammen mit dem weiteren Mitgesellschafter L am 24. April 2014 gegründet worden.