BSG - Beschluss vom 31.03.2017
B 8 SO 59/16 BH
Normen:
SGB XII § 67; SGB XII § 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 04.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 2406/16
SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 2057/16

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem SGB XII während einer InhaftierungAufgabe der SozialhilfeKeine aktuelle Notlage im Sinne des ExistenzsicherungsrechtsVoraussetzungen für eine Resozialisierung von Straftätern

BSG, Beschluss vom 31.03.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 59/16 BH

DRsp Nr. 2017/13525

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem SGB XII während einer Inhaftierung Aufgabe der Sozialhilfe Keine aktuelle Notlage im Sinne des Existenzsicherungsrechts Voraussetzungen für eine Resozialisierung von Straftätern

1. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass im Zusammenhang mit einer Haft Bedarfslagen i.S. "besonderer sozialer Schwierigkeiten" entstehen können. 2. Je nachdem, ob es nach der Entscheidung des Strafgerichts u.a. unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse der verurteilten Person zu einer Haftverkürzung kommt oder diese abgelehnt wird, können sich die Bedarfe der inhaftierten Person dabei ändern. 3. Die Dauer der Haft als solche stellt aber keine aktuelle Notlage i.S. des Existenzsicherungsrechts dar, die mit Mitteln der Sozialhilfe - insbesondere mit Leistungen nach § 67 SGB XII - zu beseitigen oder zu lindern wäre. 4. Aufgabe der Sozialhilfe (vgl. § 1 SGB XII) ist es nicht, die Voraussetzungen für eine Resozialisierung von Straftätern erst zu schaffen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. August 2016 - L 7 SO 2406/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB XII § 67; SGB XII § 1;

Gründe:

I