LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.09.2016
L 15 SO 183/16 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 08.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 195 SO 878/16 ER

Hilfe zur PflegeLeistungsbewilligung aufgrund FolgenabwägungAnforderungen an die Ausgestaltung des EilverfahrensGrundrechte des Einzelnen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2016 - Aktenzeichen L 15 SO 183/16 B ER - Aktenzeichen L 15 SO 187/16 B ER PKH

DRsp Nr. 2016/18182

Hilfe zur Pflege Leistungsbewilligung aufgrund Folgenabwägung Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens Grundrechte des Einzelnen

1. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass Art. 19 Abs. 4 GG besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens stellt, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen könnten, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. 2. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. 3. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. 4. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen; dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. 5. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.