LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.04.2016
L 23 SO 46/16 B ER
Normen:
SGB XII § 23 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 05.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 SO 150/16 ER

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für EU-AusländerAufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland allein zum Zwecke der ArbeitssucheErmessensentscheidung und Ermessensreduzierung auf Null

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.04.2016 - Aktenzeichen L 23 SO 46/16 B ER - Aktenzeichen L 23 SO 47/16 B ER PKH

DRsp Nr. 2016/7605

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für EU-Ausländer Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland allein zum Zwecke der Arbeitssuche Ermessensentscheidung und Ermessensreduzierung auf Null

1. Der für die Sozialhilfe zuständige 8. Senat des BSG hat bereits entschieden, dass auch einem Ausländer, der dem Leistungsausschluss des § 23 Abs. 3 Satz 1 erste oder zweite Alternative SGB XII unterfällt, vom Träger der Sozialhilfe Leistungen in Ausübung von Ermessen gewährt werden können, soweit es im Einzelfall gerechtfertigt ist. 2. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist insoweit jedenfalls hinsichtlich eines Ermessensanspruchs von einer hohen Erfolgsaussicht in der Hauptsache auszugehen. 3. Unabhängig davon, ob der Rechtsprechung des BSG zu folgen ist, wonach eine Ermessensreduzierung auf Null im Regelfall bereits anzunehmen ist, wenn sich der Hilfebedürftige länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich bereits aus dem Urteil des BSG vom 3.12.2015 - B 4 AS 44/15 R -, dass es auch Fälle geben kann, in denen trotz des Zeitablaufs eine Reduzierung des dem Beklagten nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII eingeräumten Ermessens nicht anzunehmen ist.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Februar 2016 geändert.