LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.03.2015
L 8 SO 8/13
Normen:
SGB X § 107 Abs. 1; SGB XII § 30 Abs. 5; SGB X § 48;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 18.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 SO 90022/09

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII - wesentliche Änderung der Verhältnisse; Einkommen; Höhenstreit; Teilanerkenntnis; Erwerbsminderungsrente; Mehrbedarf; Minderung Leistungsanspruch; bestandskräftige Bewilligung; Haager Landkriegsordnung; Sozialhilfe; Hilfebedarf; Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung; Befundbericht; Einwilligung; Teilanerkenntnisurteil; Hilfe zum Lebensunterhalt; Notwendigkeit besonderer Ernährung; Rechtskraft; Aufhebungsbescheid; spezielle Ernährung; Bestandskraft

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.03.2015 - Aktenzeichen L 8 SO 8/13

DRsp Nr. 2016/5279

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII - wesentliche Änderung der Verhältnisse; Einkommen; Höhenstreit; Teilanerkenntnis; Erwerbsminderungsrente; Mehrbedarf; Minderung Leistungsanspruch; bestandskräftige Bewilligung; Haager Landkriegsordnung; Sozialhilfe; Hilfebedarf; Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung; Befundbericht; Einwilligung; Teilanerkenntnisurteil; Hilfe zum Lebensunterhalt; Notwendigkeit besonderer Ernährung; Rechtskraft; Aufhebungsbescheid; spezielle Ernährung; Bestandskraft

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 107 Abs. 1; SGB XII § 30 Abs. 5; SGB X § 48;

Tatbestand:

Der am ... 1960 geborene Kläger erstrebt im Berufungsverfahren noch höhere Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII), nachdem der beklagte Landkreis auf die am 12. Juni 2009 erhobene Klage (mit dem Ziel einer "Ernährungspauschale") im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Magdeburg am 18. Dezember 2012 in der Sache folgendes Teilanerkenntnis abgegeben hat: