LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.04.2008
L 7 SO 5988/07
Normen:
BGB § 535ff ; SGB XII § 28 § 29 Abs. 1 S. 1 § 29 Abs. 1 S. 2 § 42 S. 1 Nr. 2 ; SGB II § 22 ;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 12.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 1861/05

Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Nutzungspauschale für Schönheitsreparaturen und Instandsetzungen als Aufwendung der Unterkunft

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2008 - Aktenzeichen L 7 SO 5988/07

DRsp Nr. 2008/16820

Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen für Unterkunft und Heizung, Nutzungspauschale für Schönheitsreparaturen und Instandsetzungen als Aufwendung der Unterkunft

Zu den Aufwendungen der Unterkunft gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zählt in vollem Umfang auch eine im Rahmen des ambulant betreuten Wohnens mietvertraglich geschuldete Nutzungspauschale, die als Entgelt für die Nutzung einer vollmöblierten Wohnung sowie als Zuschlag für Schönheitsreparaturen und Instandsetzungen erhoben wird. Sie darf regelmäßig nicht aus den sozialhilferechtlich anzuerkennenden Unterkunftskosten herausgerechnet werden, solange diese in ihrer Gesamtheit nicht die Angemessenheitsgrenze überschreiten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 535ff ; SGB XII § 28 § 29 Abs. 1 S. 1 § 29 Abs. 1 S. 2 § 42 S. 1 Nr. 2 ; SGB II § 22 ;