Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Bedarfsgemeinschaft; Rechtsmittelbelehrung; Anordnungsgrund bei Hilfe zum Lebensunterhalt
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 23.11.1999 - Aktenzeichen 1 M 81/99
DRsp Nr. 2000/5836
Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Bedarfsgemeinschaft; Rechtsmittelbelehrung; Anordnungsgrund bei Hilfe zum Lebensunterhalt
»1. Es besteht kein Grundsatz, daß ein über eigenes Einkommen verfügende nicht selbst sozialhilfebedürftiges Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft bei der Bemessung von Hilfe zum Lebensunterhalt eines anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft der bürgerlich-rechtliche Selbstbehalt verbleiben muß.2. Ein Anordnungsgrund nach § 123VwGO zur Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt besteht in Ausnahmefällen dann nicht, wenn der Hilfesuchende darauf verwiesen werden kann, den bestehenden Bedarf in zumutbarer Weise vorläufig anderweitig zu decken.«