OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluß vom 23.11.1999
1 M 81/99
Normen:
BSHG § 11 ; VWGO § 58, § 123 ;
Fundstellen:
DVBl 2000, 1217
FEVS 51, 465

Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Bedarfsgemeinschaft; Rechtsmittelbelehrung; Anordnungsgrund bei Hilfe zum Lebensunterhalt

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 23.11.1999 - Aktenzeichen 1 M 81/99

DRsp Nr. 2000/5836

Hilfe zum Lebensunterhalt in einer Bedarfsgemeinschaft; Rechtsmittelbelehrung; Anordnungsgrund bei Hilfe zum Lebensunterhalt

»1. Es besteht kein Grundsatz, daß ein über eigenes Einkommen verfügende nicht selbst sozialhilfebedürftiges Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft bei der Bemessung von Hilfe zum Lebensunterhalt eines anderen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft der bürgerlich-rechtliche Selbstbehalt verbleiben muß. 2. Ein Anordnungsgrund nach § 123 VwGO zur Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt besteht in Ausnahmefällen dann nicht, wenn der Hilfesuchende darauf verwiesen werden kann, den bestehenden Bedarf in zumutbarer Weise vorläufig anderweitig zu decken.«

Normenkette:

BSHG § 11 ; VWGO § 58, § 123 ;

Gründe

1.