BSG - Urteil vom 16.12.1997
4 RA 56/96
Normen:
FRG § 15, § 19 Abs. 2 ; RÜG Art. 38; VuVO § 11 Abs. 2;

Herstellungsbescheid nach § 11 Abs. 2 VuVO, Bindungswirkung, Aufhebung

BSG, Urteil vom 16.12.1997 - Aktenzeichen 4 RA 56/96

DRsp Nr. 1998/19167

Herstellungsbescheid nach § 11 Abs. 2 VuVO, Bindungswirkung, Aufhebung

1. Mit einem Herstellungsbescheid nach § 11 Abs. 2 VuVO als feststellendem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darf der Rentenversicherungsträger gesetzliche Tatbestandsmerkmale einer künftigen Leistungsgewährung ausnahmsweise im voraus feststellen (vgl. BSG vom 29.4.1997 - 4 RA 25/96).2. Das durch einen Herstellungsbescheid abgeschlossene Herstellungsverfahren zielt auf Beweissicherung ab, d.h. auf die möglichst zeitnahe verbindliche Feststellung von Tatsachen, die möglicherweise in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden können (vgl. BSG vom 29.4.1997 - 4 RA 25/96).3. Im Gegensatz zum Rentenbescheid betrifft der bindungsfähige Verfügungssatz eines Herstellungsbescheides auch die in ihm aufgeführten Versicherungszeiten bzw rentenrechtlichen Zeiten. Die Bindung bezieht sich sowohl auf die anerkannten Versicherungszeiten als auch auf deren Wert und auf die dabei vorgenommene Einstufung in Leistungsgruppen (vgl. BSG vom 29.4.1997 - 4 RA 25/96).