Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 24.04.2013 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.10.2012 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens hergestellt.
II.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens in beiden Rechtszügen.
III.Der Streitwert wird auf 108.636,00 Euro festgesetzt.
I.
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