LSG Thüringen - Beschluß vom 09.03.2006
L 6 R 967/05 ER
Normen:
BGB § 242 ; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1 § 86a Abs. 3 S. 2 § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Gotha - S 11 R 2468/05 ER - 17.11.2005,

Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Beitragsnachforderung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Thüringen, Beschluß vom 09.03.2006 - Aktenzeichen L 6 R 967/05 ER

DRsp Nr. 2007/20575

Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Beitragsnachforderung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angegriffenen Beitragsbescheids iS. von § 86a Abs. 3 S. 2 SGG bestehen nur, wenn aufgrund der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. 2. Der Pflichtige muss durch konkrete Angaben belegen, dass die Vollziehung eines Beitragsbescheids eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. Dabei stellt die Vollziehung eines Beitragsbescheids auch bei ernsthaften Liquiditätsproblemen keine unbillige Härte dar, da die Beitragslast jeden Beitragspflichtigen unabhängig von seiner Einkommens- und Vermögenslage trifft. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BGB § 242 ;