SG Stuttgart, vom 15.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KA 362/01
Herstellergewährleistungserklärung bei kernspintomografischen Leistungen
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2004 - Aktenzeichen L 5 KA 3917/02
DRsp Nr. 2006/24356
Herstellergewährleistungserklärung bei kernspintomografischen Leistungen
Fortdauernd für die gesamte Zeit, während der die kernspintomografischen Leistungen erbracht und abgerechnet werden und nicht nur bei der erstmaligen Genehmigung muss die Herstellergewährleistungserklärung für einen Kernspintomografen vorliegen. Dabei ist bei einem ausdrücklichen Widerruf der Herstellergewährleistungserklärung eine erneute positive Gewährleistungserklärung erforderlich. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]