LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.04.2004
L 5 KA 3917/02
Normen:
SGB V § 135 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 15.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KA 362/01

Herstellergewährleistungserklärung bei kernspintomografischen Leistungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.04.2004 - Aktenzeichen L 5 KA 3917/02

DRsp Nr. 2006/24356

Herstellergewährleistungserklärung bei kernspintomografischen Leistungen

Fortdauernd für die gesamte Zeit, während der die kernspintomografischen Leistungen erbracht und abgerechnet werden und nicht nur bei der erstmaligen Genehmigung muss die Herstellergewährleistungserklärung für einen Kernspintomografen vorliegen. Dabei ist bei einem ausdrücklichen Widerruf der Herstellergewährleistungserklärung eine erneute positive Gewährleistungserklärung erforderlich. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 135 Abs. 2 ;
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 15.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KA 362/01