LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.05.2008
12 Sa 30/07
Normen:
ArbZG § 16 Abs. 2 ; Richtlinie 2002/15/EG;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 03.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 101/06

Herausgabepflicht von Arbeitszeitaufzeichnungen an Kraftfahrer zur Durchsetzung einer Klage auf Vergütung von Mehrarbeit - Herausgabepflicht; Arbeitszeitaufzeichnungen; Kraftfahrer; Durchsetzung einer Klage; Vergütung; Mehrarbeit; Stufenklage;

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.05.2008 - Aktenzeichen 12 Sa 30/07

DRsp Nr. 2008/18378

Herausgabepflicht von Arbeitszeitaufzeichnungen an Kraftfahrer zur Durchsetzung einer Klage auf Vergütung von Mehrarbeit - Herausgabepflicht; Arbeitszeitaufzeichnungen; Kraftfahrer; Durchsetzung einer Klage; Vergütung; Mehrarbeit; Stufenklage;

»1. § 16 Abs. 2 ArbZG ist für den Zeitraum vom 24. März 2005 bis zum 31. August 2006 richtlinienkonform auszulegen, weil die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2002/15/EG mit dem 23. März 2005 abgelaufen war. 2. § 16 Abs. 2 ArbZG ist bis zur Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG durch Inkrafttreten des § 21 a ArbZG am 01. September 2006 so auszulegen, dass Arbeitnehmer, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, gegen ihren Arbeitgeber einen Anspruch auf Herausgabe der schriftlichen Aufzeichnungen haben, welche der Arbeitgeber bei Überschreitung der werktäglichen Arbeitszeit von 8 Stunden erstellen und aufbewahren muss.«

Normenkette:

ArbZG § 16 Abs. 2 ; Richtlinie 2002/15/EG;

Tatbestand:

Der Kläger verfolgt im Wege der Stufenklage einen Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit. Um seinen Anspruch beziffern zu können, begehrt er zunächst die Herausgabe von schriftlichen Aufzeichnungen über die von ihm geleistete Arbeitszeit, hilfsweise entsprechende Auskünfte.