LAG Hamm - Urteil vom 13.10.2010
3 Sa 527/10
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 667 Alt. 2; BGB § 681 S. 2; BGB § 687 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 04.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 623/09

Herausgabe von Schmiergeldzahlungen; unbegründete Klage der Arbeitgeberin bei unsubstantiierte Darlegungen zum unmittelbaren Zusammenhang zwischen Schmiergeldzahlung und Geschäftsbesorgung

LAG Hamm, Urteil vom 13.10.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 527/10

DRsp Nr. 2011/2209

Herausgabe von Schmiergeldzahlungen; unbegründete Klage der Arbeitgeberin bei unsubstantiierte Darlegungen zum unmittelbaren Zusammenhang zwischen Schmiergeldzahlung und Geschäftsbesorgung

1. Die Bestimmung des § 667 BGB ist auch auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden, obwohl der Arbeitnehmer nicht im Sinne des § 662 BGB unentgeltlich tätig ist; die auftragsrechtlichen Bestimmungen enthalten jedoch allgemeine Grundsätze, die auch für Arbeitsverhältnisse gelten. 2. § 667 BGB beruht (auch) auf dem Gedanken, dass dem Besorger fremder Geschäfte aus dieser Geschäftsführung keine Vorteile verbleiben sollen, die seine Unbefangenheit im Verhältnis zu seinem Auftraggeber beeinträchtigen könnten. 3. Die Herausgabepflicht gemäß § 667 BGB beschränkt sich dabei jedoch auf solche Vorteile, die der Beauftragte "aus" der Geschäftsbesorgung erlangt hat; Vorteile, die der Beauftragte lediglich bei Gelegenheit der Geschäftsbesorgung oder anlässlich der Geschäftsbesorgung erlangt hat, sind von der Herausgabepflicht nicht erfasst.