LAG Niedersachsen - Urteil vom 21.10.2009
2 Sa 1438/08
Normen:
BGB § 229; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 1; BGB § 397 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 666; BGB § 667; BGB § 985; BGB § 986 Abs. 1; StGB § 34;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 19.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 187/08

Herausgabe von im Besitz des Arbeitnehmers befindlicher Geschäftsunterlagen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 1438/08

DRsp Nr. 2010/21176

Herausgabe von im Besitz des Arbeitnehmers befindlicher Geschäftsunterlagen

Jedenfalls dann, wenn sich geschäftliche Unterlagen, die prüfungswürdige geschäftliche Aktivitäten des Arbeitgebers betreffen, bereits im Besitz der Staatsanwaltschaft und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht befinden, hat der ausgeschiedene Arbeitnehmer kein Recht zum Besitz derartiger im Eigentum des Arbeitgebers stehender Unterlagen, um auf diese Weise eine "Sabotage der Rechtspflege" zu verhindern.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 19.08.2008 - 8 Ca 187/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Ziffer 1 des Tenors des Urteils vom 19.08.2008 wird wie folgt klarstellend neu formuliert:

"Der Beklagte wird verurteilt, folgende Unterlagen, die bei ihm in Original und/oder Kopie vorhanden sind, an die Klägerin herauszugeben:"

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 229; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 1; BGB § 397 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 666; BGB § 667; BGB § 985; BGB § 986 Abs. 1; StGB § 34;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Herausgabe von geschäftlichen Unterlagen der Klägerin sowie um Auskunft darüber, welche weiteren Geschäftsunterlagen der Beklagte in seinem Besitz hat.