Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 19.08.2008 -
Ziffer 1 des Tenors des Urteils vom 19.08.2008 wird wie folgt klarstellend neu formuliert:
"Der Beklagte wird verurteilt, folgende Unterlagen, die bei ihm in Original und/oder Kopie vorhanden sind, an die Klägerin herauszugeben:"
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Herausgabe von geschäftlichen Unterlagen der Klägerin sowie um Auskunft darüber, welche weiteren Geschäftsunterlagen der Beklagte in seinem Besitz hat.
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