LAG Hamm - Beschluss vom 28.05.2010
13 TaBV 102/09
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2; BGB § 604;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 10.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 25/09

Herausgabe der vom Betriebsrat genutzten Räume an Arbeitgeberin bei Beendigung des Untermietverhältnisses

LAG Hamm, Beschluss vom 28.05.2010 - Aktenzeichen 13 TaBV 102/09

DRsp Nr. 2010/14466

Herausgabe der vom Betriebsrat genutzten Räume an Arbeitgeberin bei Beendigung des Untermietverhältnisses

1. Aus der in § 40 Abs. 2 BetrVG niedergelegten Verpflichtung der Arbeitgeberin, in erforderlichem Umfang Räume zur Verfügung zu stellen, folgt kein Anspruch des Betriebsrates, einmal zugewiesene Räume zu behalten oder bestimmte Räumlichkeiten zu erhalten. 2. Nach Kündigung des Untermietverhältnisses und der damit einhergehenden vertraglichen Verpflichtung der Arbeitgeberin, die bislang vom Betriebsrat genutzten Räume an die Untervermieterin zurückzugeben, ist der Betriebsrat im Rahmen des § 40 Abs. 2 BetrVG in Verbindung mit § 604 BGB seinerseits verpflichtet, die Räume an die Arbeitgeberin herauszugeben.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 10.11.2009 – 5 BV 25/09 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2; BGB § 604;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um die Überlassung von Räumen an den Betriebsrat in einem bestimmten Gebäudekomplex.

Die Arbeitgeberin betreibt mit insgesamt ca. 1.300 Arbeitnehmern im Wesentlichen die Zustellung der Tageszeitung "N1 W1", daneben von Beilagen und z.T. auch von Postsendungen.