BSG - Urteil vom 20.03.2018
B 2 U 13/16 R
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9; SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1; SGB VII § 150 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 125, 219
DStR 2018, 2585
NZS 2018, 985
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 131/15
SG Halle, vom 18.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 U 78/14

Heranziehung zur UnfallversicherungVorstandsmitglied einer AGBehandlung wie selbständige UnternehmerKein selbst beitragspflichtiger Unternehmer

BSG, Urteil vom 20.03.2018 - Aktenzeichen B 2 U 13/16 R

DRsp Nr. 2018/10284

Heranziehung zur Unfallversicherung Vorstandsmitglied einer AG Behandlung wie selbständige Unternehmer Kein selbst beitragspflichtiger Unternehmer

Ein Vorstandsvorsitzender einer Aktiengesellschaft, die auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege oder des Gesundheitswesens tätig ist, ist nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert.

1. Vorstandsmitglieder einer AG gehören für Tätigkeiten für das Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, auch wenn sie nicht am wirtschaftlichen Erfolg beteiligt sind und gegen Entgelt aufgrund eines Dienstvertrages tätig werden, nicht zu den Beschäftigten i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, sondern werden wie selbständige Unternehmer tätig.2. Diese wie Unternehmer tätigen Vorstandsmitglieder sind aber auch keine Unternehmer i.S. des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII und damit auch keine selbst beitragspflichtigen Unternehmer i.S. des § 150 Abs. 1 S. 1 SGB VII.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. September 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9; SGB VII § 136 Abs. 3 Nr. 1; SGB VII § 150 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I