Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 31. Juli 2006 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten ua darüber, ob bzw inwieweit der Kläger aus den Kapitalzahlungen zweier Lebensversicherungen, die als Direktversicherungen abgeschlossen wurden, Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten hat.
Der 1942 geborene Kläger bezieht seit dem 1.1.2004 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist deshalb in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Zum 1.6.2005 wurden ihm aus zwei als Direktversicherungen abgeschlossenen Lebensversicherungen einmalige Kapitalleistungen in Höhe von 2124,89 Euro und 30 571,92 Euro ausgezahlt.
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