LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 24.09.2014
L 2 R 322/13
Normen:
SGB VI § 198 S. 2; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, - Vorinstanzaktenzeichen 45 R 258/10

Heranziehung eines selbständig tätigen Lehrers zu Pflichtbeiträgen der gesetzlichen RentenversicherungVerjährungshemmungBegriff des Beitragsverfahrens

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.09.2014 - Aktenzeichen L 2 R 322/13

DRsp Nr. 2015/9937

Heranziehung eines selbständig tätigen Lehrers zu Pflichtbeiträgen der gesetzlichen Rentenversicherung Verjährungshemmung Begriff des Beitragsverfahrens

1. Ausgehend von den gesetzgeberischen Zielvorgaben verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung für eine Verjährungshemmung nach § 198 Satz 2 SGB VI eine zeitliche Kongruenz der jeweils betroffenen Beitragszeiträume zwischen dem hemmenden Beitragsverfahren und der von einer Verjährung bedrohten Beitragsforderung. 2. Auch wenn der Begriff eines Beitragsverfahrens weit zu verstehen ist, muss es sich doch auf jeden Fall noch um ein Beitragsverfahren handeln, also um ein Verfahren, das objektivierbar an der Zielvorstellung der Feststellung und Geltendmachung weiterer Beitragsforderungen ausgerichtet ist. 3. Ein Kontenklärungsverfahren lässt eine solche Zielvorgabe gerade nicht erkennen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus dem Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 198 S. 2; SGB IV § 25 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: