OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.02.2010
19 E 150/10
Normen:
VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1; KostO NRW § 14 Abs. 2; BestG NRW § 8 Abs. 1; SGB XII § 74;
Vorinstanzen:

Heranziehung eines Geschwisterteils eines Verstorbenen zu den Kosten der Bestattung als unbillige Härte i.S.d. § 14 Abs. 2 Kostenordnung Nordrhein-Westfalen (KostO NRW)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2010 - Aktenzeichen 19 E 150/10

DRsp Nr. 2010/21793

Heranziehung eines Geschwisterteils eines Verstorbenen zu den Kosten der Bestattung als unbillige Härte i.S.d. § 14 Abs. 2 Kostenordnung Nordrhein-Westfalen (KostO NRW)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Klägerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt X. in C. beigeordnet.

Normenkette:

VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1; KostO NRW § 14 Abs. 2; BestG NRW § 8 Abs. 1; SGB XII § 74;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz zu Unrecht abgelehnt.

Die Klägerin kann nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten des Verfahrens erster Instanz weder insgesamt noch in Raten tragen. Sie verfügt über kein einzusetzendes Vermögen und kann die Prozesskosten auch nicht aus ihrem Einkommen aufbringen.

Die Rechtsverfolgung bietet auch die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.