Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet, soweit sie den Antragsteller mit dem angefochtenen Bescheid für den 10. und 11. Juli 2008 zu einem Kostenbeitrag in Höhe von 21,94 EUR herangezogen und das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage in diesem Umfang angeordnet hat; diesbezüglich wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die insoweit zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses verwiesen.
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