Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. März 2007 wird zurückgewiesen; die Revision der Beigeladenen wird verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind keine Kosten zu erstatten.
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger verpflichtet ist, Nachversicherungsbeiträge für den verstorbenen Ehemann der Beigeladenen an die Beklagte zu zahlen.
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