Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 29. April 2014 geändert und der Bescheid des Beklagten vom 27. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2011 aufgehoben, soweit darin der Bescheid des Beklagten vom 5. September 2005 aufgehoben und der darin festgestellte Grad der Behinderung auf einen Wert unter 50 herabgesetzt wurde.
Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Verfahren in beiden Instanzen zu erstatten.
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