LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.06.2015
L 13 SB 120/14
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1; SGB X § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 29.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 68/11

Herabsetzung eines Grades der BehinderungBestimmtheitsgebot des AbsenkungsbescheidesZeitpunkt des Wirksamwerdens

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.06.2015 - Aktenzeichen L 13 SB 120/14

DRsp Nr. 2016/3869

Herabsetzung eines Grades der Behinderung Bestimmtheitsgebot des Absenkungsbescheides Zeitpunkt des Wirksamwerdens

1. Nach § 33 Abs. 1 SGB X muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein; das Bestimmtheitsgebot bezieht sich insbesondere auf den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes. 2. Aus dem Verfügungssatz muss für den Betroffenen vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein, was die Behörde will, wobei zur Auslegung des Verfügungssatzes auch die Begründung des Verwaltungsaktes herangezogen werden kann. 3. Ein Aufhebungsbescheid muss danach den Adressaten, den Zeitraum der Aufhebung und den konkreten Umfang der Aufhebung erkennen lassen. 4. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt, wenn für den verständigen Beteiligten der Wille der Behörde unzweideutig erkennbar wird und eine unterschiedliche subjektive Bewertung nicht möglich ist.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 29. April 2014 geändert und der Bescheid des Beklagten vom 27. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2011 aufgehoben, soweit darin der Bescheid des Beklagten vom 5. September 2005 aufgehoben und der darin festgestellte Grad der Behinderung auf einen Wert unter 50 herabgesetzt wurde.

Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Verfahren in beiden Instanzen zu erstatten.