LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 12.04.2018
L 13 SB 76/17
Normen:
SGB X § 48 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 22.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 32 SB 563/15

Herabsetzung eines Grades der Behinderung und Entzug von MerkzeichenAusmaß der aus einer feststehenden Augenerkrankung resultierenden FunktionsbeeinträchtigungAbweichende Beurteilung an sich gleichgebliebener VerhältnisseRisiko der Unaufklärbarkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.04.2018 - Aktenzeichen L 13 SB 76/17

DRsp Nr. 2018/10429

Herabsetzung eines Grades der Behinderung und Entzug von Merkzeichen Ausmaß der aus einer feststehenden Augenerkrankung resultierenden Funktionsbeeinträchtigung Abweichende Beurteilung an sich gleichgebliebener Verhältnisse Risiko der Unaufklärbarkeit

1. Im Schwerbehindertenrecht ist eine Änderung nicht in einer abweichenden Beurteilung an sich gleich gebliebener Verhältnisse zu erblicken.2. Die Behörde hat im Falle des Erlasses eines Aufhebungsbescheides die eingetretene Änderung darzulegen und ggf. das Risiko der Unaufklärbarkeit zu tragen. 3. Auch die Vermutung des Eintritts einer Besserung setzt zumindest voraus, dass die Behörde bei Erlass des Vergleichsbescheides die durch die Behinderungen bedingten Funktionsbeeinträchtigungen ausreichend gewürdigt hat.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Osnabrück vom 22. Mai 2017 sowie der Bescheid des Beklagten vom 3. April 2014 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 28. September 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2015 werden aufgehoben.

Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 48 Abs. 1;

Tatbestand: