BSG - Beschluss vom 19.01.2017
B 9 SB 68/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 109; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 13.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 78/14
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 30 SB 169/10

Herabsetzung eines Grades der Behinderung nach Ablauf der HeilungsbewährungVerfahrensrügeDarlegung eines prozessordnungsgemäßen BeweisantragsBestimmte TatsachenbehauptungAngabe des Beweismittels

BSG, Beschluss vom 19.01.2017 - Aktenzeichen B 9 SB 68/16 B

DRsp Nr. 2017/9876

Herabsetzung eines Grades der Behinderung nach Ablauf der Heilungsbewährung Verfahrensrüge Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags Bestimmte Tatsachenbehauptung Angabe des Beweismittels

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG) zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. 3. Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 S. 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 4. Zur Darlegung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte.