SG Stuttgart, vom 15.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 1807/00
Herabsetzung einer Gefahrklasse wegen erheblich abweichender Betriebsweise in der gesetzlichen Unfallversicherung
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2004 - Aktenzeichen L 7 U 2068/01
DRsp Nr. 2006/24344
Herabsetzung einer Gefahrklasse wegen erheblich abweichender Betriebsweise in der gesetzlichen Unfallversicherung
Für die folgende Gefahrtarifperiode begründet die im Einzelfall erfolgte Herabsetzung einer Gefahrklasse wegen erheblich abweichender Betriebsweise oder -einrichtung eines Unternehmens nach Teil II des Gefahrtarifs auch bei unveränderten Betriebsverhältnissen weder einen Vertrauenstatbestand noch eine Selbstbindung der Verwaltung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]