LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.04.2004
L 7 U 2068/01
Normen:
SGB VII § 162 Abs. 1 § 159 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 15.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 1807/00

Herabsetzung einer Gefahrklasse wegen erheblich abweichender Betriebsweise in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.04.2004 - Aktenzeichen L 7 U 2068/01

DRsp Nr. 2006/24344

Herabsetzung einer Gefahrklasse wegen erheblich abweichender Betriebsweise in der gesetzlichen Unfallversicherung

Für die folgende Gefahrtarifperiode begründet die im Einzelfall erfolgte Herabsetzung einer Gefahrklasse wegen erheblich abweichender Betriebsweise oder -einrichtung eines Unternehmens nach Teil II des Gefahrtarifs auch bei unveränderten Betriebsverhältnissen weder einen Vertrauenstatbestand noch eine Selbstbindung der Verwaltung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VII § 162 Abs. 1 § 159 Abs. 1 ;
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 15.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 1807/00