LSG Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 24.08.2006
L 5 B 201/06 KA
Normen:
GKG § 52 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2007, 279
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 05.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 51/04

Herabsetzung des Streitwerts bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluß vom 24.08.2006 - Aktenzeichen L 5 B 201/06 KA

DRsp Nr. 2007/20412

Herabsetzung des Streitwerts bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung

Eine Herabsetzung des Streitwerts ist bei der Klage einer Krankenkasse gegen die Ablehnung eines Regresses gegen einen Vertragsarzt durch den zuständigen Beschwerdeausschuss nicht deshalb herabzusetzen, weil der Regressbetrag auch Leistungen für Versicherte anderer Krankenkassen betrifft, soweit es sich nicht um eine Einzelfallprüfung handelt oder weil in Rechtsstreitigkeiten um eine Wirtschaftlichkeitsprüfung ein Bescheidungsantrag zu stellen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1 ;
Vorinstanz: SG Mainz, vom 05.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 51/04
Fundstellen
NZS 2007, 279