LSG Bayern - Urteil vom 13.07.2015
L 15 SB 16/14
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48; SGG § 109;
Vorinstanzen:
SG München, vom 11.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 1126/12

Herabsetzung des Grads der Behinderung nach dem SGB IX; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit; Zulässigkeit der Zurückweisung eines Beweisantrags im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Urteil vom 13.07.2015 - Aktenzeichen L 15 SB 16/14

DRsp Nr. 2015/16087

Herabsetzung des Grads der Behinderung nach dem SGB IX; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit; Zulässigkeit der Zurückweisung eines Beweisantrags im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Frage, ob eine Herabsetzung rechtmäßig ist, beurteilt sich nicht nach dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, sondern nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens. 2. Änderungen in den Verhältnissen, die während der Anhängigkeit einer Anfechtungsklage gegen die (teilweise) Aufhebung eines einen bestimmten GdB feststellenden Verwaltungsakts eingetreten sind, sind daher grundsätzlich rechtlich unbeachtlich. 3. Von einer wesentlichen Änderung im Sinne einer Besserung alleine deshalb auszugehen, weil die Zeit der Heilungsbewährung abgelaufen ist, verbietet sich; vielmehr ist - neben dem Ablauf der Heilungsbewährung - auch zu berücksichtigen, ob anderweitige Änderungen tatsächlicher Art indem der Feststellung des GdB zu Grunde liegenden Gesundheitszustand eingetreten sind.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 1; SGB IX § 69; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB X § 48; SGG § 109;

Tatbestand