BSG - Urteil vom 30.06.2005
B 7a/7 AL 72/04 R
Normen:
SGB III § 200 Abs. 1, 2 S. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2006, 383
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 15.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 AL 495/03
SG Stade, vom 04.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 53/02

Herabsetzung des Bemessungsentgelts bei der Arbeitslosenhilfe, Wechsel vom Arbeitslosengeldbezug

BSG, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen B 7a/7 AL 72/04 R

DRsp Nr. 2005/18987

Herabsetzung des Bemessungsentgelts bei der Arbeitslosenhilfe, Wechsel vom Arbeitslosengeldbezug

Für die Herabsetzung des Bemessungsentgelts wegen in der Person des Arbeitslosen liegender Gründe beim Wechsel vom Arbeitslosengeld- zum Arbeitslosenhilfebezug ist die Änderung der Verhältnisse keine Voraussetzung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 200 Abs. 1, 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Im Streit ist die Zahlung höherer Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab 6. Oktober 2001.

Der 1953 geborene Kläger ist gelernter Tischler und war von 1975 bis 1986 als Schiffbauer und anschließend als Containerschlosser beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 1. Mai 2000 aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst, nachdem der Kläger von Oktober 1998 bis April 2000 arbeitsunfähig erkrankt war. Die Beklagte gewährte ihm ab 14. April 2000 Arbeitslosengeld (Alg) nach einem Bemessungsentgelt von zunächst 1.080,00 DM bis zur Erschöpfung seines Anspruchs am 5. Oktober 2001 (zuletzt nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 1.190,00 DM).