I. Im Streit ist die Zahlung höherer Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab 6. Oktober 2001.
Der 1953 geborene Kläger ist gelernter Tischler und war von 1975 bis 1986 als Schiffbauer und anschließend als Containerschlosser beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 1. Mai 2000 aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst, nachdem der Kläger von Oktober 1998 bis April 2000 arbeitsunfähig erkrankt war. Die Beklagte gewährte ihm ab 14. April 2000 Arbeitslosengeld (Alg) nach einem Bemessungsentgelt von zunächst 1.080,00 DM bis zur Erschöpfung seines Anspruchs am 5. Oktober 2001 (zuletzt nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 1.190,00 DM).
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