BSG - Urteil vom 22.06.2004
B 2 U 39/03 R
Normen:
RVO § 725 Abs. 2 ; SGB VII § 162 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 4 (2) U 65/01 - 12.09.2003,
SG Duisburg, vom 16.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 U 124/00

Herabsetzung der Gefahrklasse in der gesetzlichen Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 22.06.2004 - Aktenzeichen B 2 U 39/03 R

DRsp Nr. 2005/2313

Herabsetzung der Gefahrklasse in der gesetzlichen Unfallversicherung

Ein Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hat keinen Anspruch auf Herabsetzung der Gefahrklasse nach Teil II Nr. 2a des Gefahrtarifs 1998 der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, wenn keine erheblich abweichende Betriebsweise in Einzelfällen vorliegt (hier: Durchführung besonderer Arbeitsschutzmaßnahmen). Dabei ist der Begriff "Einzelfälle" sowohl zahlenmäßig als auch qualitativ zu verstehen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 725 Abs. 2 ; SGB VII § 162 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Beiträge der Klägerin zu der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) für die Jahre 1998 bis 2000. Konkret beansprucht die Klägerin die Herabsetzung der Gefahrklasse.

Die Klägerin betreibt ein Industriemontageunternehmen sowie ein Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung im Bereich des Maschinen- und Stahlbaus. Mit Letzterem ist sie mit Wirkung vom 3. November 1986 im Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen.